Wer ist vom Klimawandel betroffen?
- Klimawandel ist ein globales Problem, weswegen früher oder später alle von ihm betroffen sein werden. In absehbarer Zeit werden es allerdings in erster Linie diejenigen sein, die heute ohnehin schon unter klimatisch schwierigen Bedingungen leben.
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Es sind vor allem all jene am stärksten von den negativen Folgen des Klimawandels betroffen, die ohnehin schon unter Hunger und Armut Leiden – marginalisierte Bevölkerungsgruppen wie Frauen, Landlose, Kleinbauern und Nomaden. Ihnen fehlt es meist an physischen, sozialen, ökonomischen und technologischen Ressourcen um sich an den Klimawandel anzupassen. Dies macht sie besonders verwundbar gegenüber den regional stark variierenden Folgen der Klimaerwärmung. Nach heutigem Kenntnisstand sind vor allem Menschen, die in der Arktis, in Afrika, in kleinen Inselstaaten sowie an asiatischen Großdeltas leben, besonders verwundbar. Wird geschlechterspezifisch differenziert, so sind mehrheitlich Frauen und Mädchen gegenüber den Klimaänderungen besonders verwundbar.
Viehhaltung wird in vielen Gegenden unmöglich
- Global betrachtet wird zwar ein höheres Angebot an Trinkwasser bis 2050 vorhergesagt, dieser entfällt jedoch auf bereits heute wasserreiche Regionen. In Trockengebieten wird die Niederschlagsmenge deutlich abnehmen. Eine Verstärkung der Extreme im Wasserkreislauf führt zu Dürren und sintflutartigen Regenfällen mit Überflutungen. Dies, gepaart mit Wassermangel und höheren Temperaturen hat negative Auswirkungen auf Anbauzyklen und Ernteerträge. In tropischen und subtropischen Regionen wird aufgrund erheblicher Ertragsverluste in der Landwirtschaft die Ernährungssicherheit gefährdet sein.
Springflut am Ganges, Foto: Guru Thilak
Menschenrechte als Teil der internationalen Klimapolitik
Die zentrale Frage der menschenrechtlichen Debatte in der internationalen Klimapolitik lautet: Sind Klimaschutz und die Unterstützung der Opfer des Klimawandels als menschenrechtliche Verpflichtungen zu fassen?
Die Menschenrechte auf Nahrung und Wasser sind Teil des Rechtes auf einen angemessenen Lebensstandard gemäß Artikel 11, Absatz 1, des Internationalen Paktes über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte (WSK-Pakt), welcher bereits 1966 von der UN-Generalversammlung verabschiedet wurde und 1976 in Kraft trat. Aus den Menschenrechtsverträgen ergeben sich für die Staaten drei Ebenen der Verpflichtung:
- Die Respektierungspflicht, nach der jeder Staat verpflichtet ist, keine Maßnahmen zu ergreifen, welche den Genuss der Menschenrechte verletzen, wie beispielsweise Vertreibungen.
- Die Schutzpflicht, nach der jeder Vertragsstaat gefordert ist, Maßnahmen zu ergreifen, durch die sichergestellt wird, dass Unternehmen oder Einzelpersonen keine Menschenrechtsverletzungen begehen.
- Die Gewährleistungspflicht, nach der die Vertragsstaaten verpflichtet sind, aktiv auf die Verwirklichung der Menschenrechte hinzuwirken, etwa den Menschen den Zugang zu und die Nutzung von Ressourcen und Mitteln zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes zu erleichtern bzw. den Zugang zu sauberem Wasser zu verwirklichen.
Als weitere wichtige Verpflichtungen sind insbesondere zu nennen:
- Die Pflicht zum Einsatz aller Möglichkeiten und zur internationalen Kooperation. Nach Art. 2 des WSK-Pakts sind die Vertragsstaaten verpflichtet, sich einzeln und durch internationale Hilfe und Zusammenarbeit, insbesondere wirtschaftlicher und technischer Art, unter Ausschöpfung aller ihrer Möglichkeiten Maßnahmen zu treffen, um fortschreitend mit allen geeigneten Mitteln die volle Verwirklichung der in dem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen.
- Die Pflicht zum sofortigen, effektiven Handeln, nach der die Vertragsstaaten verpflichtet sind, konkrete, wohl überlegte und gezielte Maßnahmen zu ergreifen, um so zügig und wirksam wie möglich eine vollständige Verwirklichung der Menschenrechte zu erreichen.
- Das Diskriminierungsverbot und der Fokus auf die Verwundbaren: Unabhängig vom Umfang der zur Verfügung stehenden Ressourcen, sind die Vertragsstaaten verpflichtet, eine diskriminierungsfreien Zugang zu den Rechten auf Nahrung und Wasser zu garantieren. Ein besonderer Fokus muss dabei auf die benachteiligten Bevölkerungsgruppen gelegt werden.
Vor dem Hintergrund dieser vertragsstaatlichen Pflichten sowie aus dem Wissen, dass der Klimawandel vom Menschen verursacht ist und nachweislich sehr negative Auswirkungen auf die Umsetzbarkeit der Rechte auf Nahrung und Wasser haben wird, ergeben sich folgende menschenrechtliche staatliche Verpflichtungen:
- Unter Ausschöpfung all ihrer Möglichkeiten müssen die Staaten sowohl einzeln als auch durch internationale Zusammenarbeit wirksame Maßnahmen zur Emissionsreduktion sowie zur Unterstützung der gefährdeten Menschen bei der Anpassung an den Klimawandel ergreifen.
- Die Armutsbekämpfung in den ärmeren Ländern wird voraussichtlich zunächst nicht ohne zusätzliche Emissionen möglich sein. Industriestaaten müssen daher bei der Einsparung von Treibhausgasemissionen voranschreiten und die ärmeren Länder dabei unterstützen, Strategien zur Emissionsminderung zu entwickeln.
- Die Industriestaaten müssen ausreichend finanzielle und technische Unterstützung zur Verfügung stellen um die besonders gefährdeten Menschen vor den Folgen des Klimawandels zu schützen.
Weitere Informationen: Frauen und Klimawandel (engl.), Bellows Anne C, Büttner, Marion. “Women and Climate Change” Staatenpflichten zum Schutz der Menschenrechte vor den Folgen des Klimawandels
















